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Themenbereich Familie

Migration ist ein Familienprojekt - Integration ebenfalls
iaf setzt sich gegen weitere Restriktionen beim Nachzug 
ausländischer Kinder ein

In der Debatte um das alt gewordene neue Zuwanderungsgesetz scheinen die Karten wieder ganz neu gemischt zu werden: Alles ist offen - und sogar bestehende Gesetze wie das Staatsbürgerschaftsrecht oder das eigenständige Aufenthaltsrecht für ausländische Ehegatten bzw. LebenspartnerInnen werden von der CDU/CSU wieder ins Spiel gebracht.
Wie auch immer diese neuerliche Runde ausgeht, der Verlierer steht bereits fest: Das Bemühen um die Akzeptanz unterschiedlicher Formen des familiären Zusammenlebens wird durch diese Diskussion um Längen zurückgeworfen.

Auf ihrer diesjährigen Jahreshauptversammlung diskutierten die Delegierten des Verbandes binationaler Familien und Partnerschaften, iaf e.V. über den Kindernachzug, der ebenfalls neu verhandelt werden soll. Die iaf-Mitglieder kritisieren, dass die erneute Herabsetzung der Altershöchstgrenze für den Nachzug ausländischer Kinder massiv in die Entscheidungsfreiheit der Eltern eingreife und damit deren Autonomie in Frage stelle. Es könne nicht angehen, dass deutsche Behörden und nicht die betroffenen Eltern darüber entscheiden sollen, was dem Wohl ihrer Kinder entspricht.
Die Festsetzung einer Altershöchstgrenze negiert die komplexen Beziehungsverhältnisse von Migrationsfamilien, die individuelle Entscheidungen erfordern; die vielfältigen Zwangssituationen, in denen sich Familien im Migrationsprozeß befinden. Die restriktive Festsetzung des Nachzugsalters verletzt wesentliche Grundsätze des deutschen Kinder- und Jugendhilferechts und beschneidet das natürliche Elternrecht auf Erziehung.
Die Behauptung, ältere Kinder seien weniger "integrationsfähig", ist durch keine Studie belegt, wird aber in den Verfahren regelmäßig als Begründung herangezogen, um den Kindernachzug abzulehnen. Die Erkenntnis, dass sogenannte Seiteneinsteiger im deutschen Bildungssystem durchaus erfolgreich sein können, wie beispielsweise eine regionale Untersuchung in Leipzig feststellt, wird dagegen kaum berücksichtigt.

Wir meinen: Für eine gelungene Integration eingewanderter Kinder und Jugendlicher ist nicht ihr Alter entscheidend, sondern die Bereitstellung differenzierter Lernangebote, die sich an ihren Fähigkeiten statt an ihren vermeintlichen Defiziten orientieren, sowie eine stabile Familiensituation, die gleiche Rechte und den Zugang zu allen gesellschaftlichen Ressourcen erfordert.
Auch Integration ist ein Familienprojekt. Wird in diesen Prozess durch restriktive staatliche Regelungen eingegriffen und werden Grundrechte verletzt, sind Misstrauen, Angst und Rückzug die Folge.
Unser Verband wird sich daher in diesem Jahr in die Debatte um den Kindernachzug verstärkt zu Wort melden.

Fakten:
Will ein hier lebender und mit einer Deutschen verheirateter Nigerianer seinen 12-jährigen Sohn aus erster Ehe, der bei der Großmutter in Nigeria lebt, dauerhaft zu sich nach Deutschland holen, so gelingt ihm dies nach § 20 AuslG nur, wenn nach Auffassung der deutschen Behörden das Kindeswohl diesem Anliegen nicht entgegensteht. Die Ausländerbehörde fällt also eine Ermessensentscheidung.
Obwohl der Kindernachzug grundsätzlich bis zum vollendeten 16. Lebensjahr möglich ist, geht diese gegenwärtig in den allermeisten Fällen negativ aus, da von Behördenseite behauptet wird, dass sich ausländische Kinder ab dem 8. Lebensjahr nicht mehr "richtig" in Deutschland integrieren können.
Wäre der Antragsteller allerdings mit einer in Deutschland lebenden EU-Bürgerin verheiratet, so würde das Kind nach EU-Recht bis zum vollendeten 18. Lebensjahr - ohne Ermessensbetätigung der Behörde - zu seinem Vater nach Deutschland ziehen dürfen. Hierin liegt eine sogenannte Inländerdiskriminierung.
Rechtsanwalt Dr. Jörg Wegner hat in Zusammenarbeit mit der iaf-Bundesgeschäftsstelle bereits einige solcher Kindernachzugsverfahren bei Gericht anhängig gemacht - in der begründeten Hoffnung, dass sich bei den RichterInnen die Einsicht durchsetzt, dass beim Kindernachzug das Gleichbehandlungsgebot unserer Verfassung eklatant verletzt wird.

Literaturtipp:
Birgit Sitorus
Begleiteter Umgang - eine Chance für Eltern und Kinder
Positionen, Erfahrungen, Möglichkeiten und Grenzen der Umgangsbegleitung am Beispiel binationaler Konfliktfamilien
Frankfurt 2001, ca. 60 S., 6,50 € / Versand 8,00 €

Streit um die Kinder, vor allem Konflikte rund um den Umgang sind bei getrennten oder geschiedenen Eltern eher die Regel denn die Ausnahme. Auch binationale Familien sind von diesem Problem betroffen, häufig sogar verschärft, da interkulturelle Aspekte sowie die verbreitete Angst vor einer Kindesentführung hinzukommen. Das Buch faßt die Erfahrungen aus 15 Jahren Beratung und Umgangsbegleitung beim/im Verband binationaler Familien und Partnerschaften zusammen.

Das lange Warten auf den Ehepartner...
Familienzusammenführung bei binationalen Paaren: bürokratisch, langwierig, teuer

Wer im Ausland geheiratet hat, aber in Deutschland leben möchte, muß als deutsch-ausländisches Paar in der Regel den steinigen Weg der Familienzusammenführung gehen.
Dies gilt für alle ausländischen EhepartnerInnen aus Nicht-EU-Staaten, die keine Aufenthaltsgenehmigung für Deutschland besitzen und für ihre Einreise ein Visum benötigen. Sie müssen bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung einen Antrag auf Erteilung eines Einreisevisums zum Zwecke der Familienzusammenführung bzw. des Ehegattennachzugs stellen. Mit dem Antrag sind außer der Heiratsurkunde noch eine ganze Reihe von Dokumenten zur behördlichen Überprüfung einzureichen.

Das Verwaltungsverfahren zur Familienzusammenführung in der Bundesrepublik Deutschland trennt nicht zwischen Einreise und Aufenthalt, so wie es in Frankreich oder auch in Österreich üblich ist, sondern verbindet beide Sachverhalte in einem Verfahren. Daher leitet die deutsche Botschaft den Antrag zunächst an die Ausländerbehörde weiter, um Zustimmung einzuholen, denn diese ist zuständig für die Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung. Allerdings sind die Ausländerbehörden nur mittelbar an diesem Prozeß beteiligt. Sie entscheiden im Rahmen eines internen Zustimmungsverfahrens, d.h. sie sind der deutschen Auslandsvertretung sozusagen beigeordnet. Sie haben ein Mitsprache- und Mitentscheidungsrecht, wobei die endgültige Entscheidung über die Erteilung des Visums der Auslandsvertretung obliegt.
Dieses Verfahren ist in seiner Systematik schwer zu überschauen und für die AntragstellerInnen und ihre Familienangehörigen nur wenig transparent. So machen sie häufig die Erfahrung, dass sie bei auftretenden Schwierigkeiten immer wieder von der einen Behörde an die andere verwiesen werden und sich keine Stelle als die letztlich zuständige zu erkennen gibt.
Beschwerden gibt es regelmäßig über die lange Dauer des Verfahrens. Dies hängt damit zusammen, dass oft noch zusätzliche Überprüfungen durchgeführt werden. Neben der persönlichen Befragung der EhepartnerInnen ("Welche Schuhgröße hat Ihr Mann? Wo haben Sie die Eheringe gekauft?") beauftragt die Deutsche Botschaft in diesem Fall inländische Rechstanwälte, allerdings auf Kosten der betroffenen Paare, Recherchen über den Inhalt der vorgelegten Dokumente und Urkunden vorzunehmen. Sie sollen hauptsächlich Gewissheit über die Identität und die Ehevoraussetzungen der ausländischen EhepartnerInnen schaffen.
Erst wenn die Überprüfung positiv für den/die AntragstellerIn ausfällt und kein Einreisehindernis besteht, können ausländische Familienangehörige Deutscher von ihrem Rechtsanspruch auf Einreise in die Bundesrepublik Deutschland und die anschließende Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis tatsächlich Gebrauch machen.

Aus der Praxis

"Betr.: Überprüfung ghanaischer Urkunden

Sehr geehrte Frau W.,
im Rahmen des Visumsverfahrens Ihres Ehemannes ist die Überprüfung der Unterlagen erforderlich. Bitte übersenden Sie folgende Unterlagen:
- ein aktuelles Lichtbild von Ihnen,
- detaillierte Wegbeschreibungen mit Skizze (und je eine Kopie) zum Wohnsitz Ihres Ehemannes in Kumasi und Accra,
- Wegbeschreibungen zum letzten Wohnort der Eltern, von zwei Geschwistern und einem Onkel,
- Ihre Kostenübernahmeerklärung bis zu 250,00 Euro.

Da es in Ghana kein Meldewesen gibt, reicht es nicht aus, lediglich (Postfach-)Adressen oder Telefonnummern mitzuteilen. Es sollten detaillierte Anfahrtskizzen mit genauer Angabe der Kontaktperson (Name, Beziehung zum Urkundeninhaber) vorgelegt werden.
Ab Eingang der vollständigen Unterlagen bei der Botschaft ist mit einer voraussichtlichen Bearbeitungszeit von 8 Wochen zu rechnen.*

Mit freundlichen Grüßen

Botschaft der Bundesrepublik Deutschland, Accra"

* Das Verfahren dauert inzwischen bereits sieben (!) Monate.

 

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