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Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis ist in der Regel nach drei Jahren zu erteilen, wenn die familiäre Lebensgemeinschaft weiter fortbesteht, sich die AntragstellerInnen auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen können und kein Ausweisungsgrund vorliegt. Außerdem muß der Lebensunterhalt der Familie ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe gesichert sein. (§25 in Verbindung mit §24.1 Nr. 4 und 6 AuslG)

Aktuelles

Themenbereich Recht

Was ist eigentlich ein "eigenständiges Auenthaltsrecht"?

Ausländische Familienangehörige Deutscher erhalten gemäß §23 Ausländergesetz "zum Zwecke des nach Artikel 6 des Grundgesetzes gebotenen Schutzes von Ehe und Familie" (§17 AuslG) eine Aufenthaltserlaubnis "für die Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft" in der Bundesrepublik Deutschland.

Die Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel zunächst für drei Jahre erteilt. Dieser Anspruch besteht u.a. für die ausländischen Ehegatten und eingetragenen LebenspartnerInnen Deutscher, die zuvor noch keine Auenthaltserlaubnis besessen haben, also entweder mit einer anderen Aufenthaltsgenehmigung oder einer Duldung im Bundesgebiet gelebt haben oder überhaupt erst zum Zwecke der Familienzusammenführung nach Deutschland eingereist sind.

Für diesen Personenkreis gilt, dass ihr Aufenthaltsrecht zunächst vom Fortbestand der familiären Lebensgemeinschaft abhängig ist. Ein eigenständiges, (ehe-) unabhängiges Bleiberecht in Deutschland wird erst dann erworben, wenn die familiäre Lebensgemeinschaft (mindestens) zwei Jahre im Inland bestanden hat. Gezählt wird ab dem Zeitpunkt, an dem die Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist.

Andere Regelungen gelten für den Fall, dass der deutsche Partner/die deutsche Partnerin frühzeitig verstirbt. Hier gibt es keine Fristen; die nachgezogenen ausländischen (Ehe-) PartnerInnen erwerben sofort ein eigenständiges Aufenthaltsrecht, wenn die familiäre Lebensgemeinschaft zum Zeitpunkt des Todes fortbestanden hat und sie bereits im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind.

Grundsätzlich wird die Aufenthaltserlaubnis der ausländischen Ehegatten bzw. eingetragenen LebenspartnerInnen Deutscher mit der unbefristeten Verlängerung zu einem eigenständigen, von dem in §17 AuslG bezeichneten Aufenthaltszweck unabhängigen Aufenthaltsrecht. (§19 AuslG)

EU-Antidiskriminierungsgesetz -
Nur ein Papiertiger?
von Fuat Kamcili und Stephan Frost

In Kooperation mit der Volkshochschule Bremen bietet der Dachverband der Ausländer-Kulturvereine in Bremen e. V. (DAB) einen Gesprächskreis zum EU-Antidiskriminierungsgesetz an. Ziele der Arbeitsgruppe sind, einer breiteren Öffentlichkeit in Bremen die Inhalte der EU-Richtlinien näher zu bringen, neue Perspektiven in der Antidiskriminierungsarbeit aufzuzeigen und zu einer Vernetzung bestehender bremischer Initiativen beizutragen.
Auf welchen Grundlagen basiert die neue Initiative? Im Zuge der Auseinandersetzungen um das Zuwanderungsgesetz in Deutschland führen die von der EU beschlossenen Richtlinien zum Schutz von ethnischen Minderheiten vor Diskriminierung nur ein Schattendasein. Von der Öffentlichkeit weitgehend unbeachtet blieb die Neuformulierung des EU-Grundlagenvertrages durch die Regierungskonferenz der EU-Staaten von 1997. In Artikel 13 des „Amsterdamer Vertrages" wurde gefordert: „(...) geeignete Vorkehrungen zu treffen, um Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung zu bekämpfen."
Auf Basis dieses Artikels wurden im Jahr 2000 zwei Richtlinien verabschiedet, in denen sich die Mitgliedsstaaten der EU verpflichteten, die Umsetzung der formulierten Ziele in nationale Rechtsvorschriften innerhalb von drei Jahren zu gewährleisten. Gleichzeitig sollen den Betroffenen die Möglichkeit geboten werden, ihre Rechte einzuklagen.
Die EU-Kommission setzt sich zwar für die umfassende Einführung der Richtlinie ein, die Umsetzung obliegt jedoch den Mitgliedsstaaten, die nur Mindeststandards einrichten müssen. Der erste zivilrechtliche Entwurf der Bundesregierung wurde vielfach kritisiert, da Diskriminierungen aufgrund des Alters, der Weltanschauung und der Religion als Klagegründe ausgenommen wurden. Damit haben vor allem Interessenverbände wie Kirchen und Versicherungsgesellschaften ihre Bedenken weitgehend durchgesetzt. Zum Ende diesen Jahres wurde von der Bundesregierung ein zweiter zivilrechtlicher und für das Frühjahr 2003 ein arbeitsrechtlicher Entwurf angekündigt.

Mit der Begleitung des Antidiskriminierungsgesetzes bis zu seiner geplanten Verabschiedung am Ende des nächsten Jahres befassen sich viele Gruppen.
Im „Netz gegen Rassismus" sind europaweit Initiativen und Verbände zusammengeschlossen. In Deutschland wird die Arbeit des Netzwerkes vom DGB-Bundesvorstand in Berlin koordiniert.
Der „Gesprächskreis zum neuen EU-Antidiskriminierungsgesetz" des DAB und der VHS-Bremen begleitet die Umsetzung der EU-Richtlinie in nationales Recht. Er will informieren und die Umsetzung auch in Bremen vorantreiben. Interessierte und Aktivisten sind herzlichst eingeladen mitzuwirken!
Weitere Informationen erteilt Fuat Kamcili (DAB e. V.) unter Tel.: (0421) 61 20 72. Für die iaf Bremen nimmt unser Vorstandsmitglied Bärbel Dierks an der Arbeitsgruppe teil.


„Rosa Karte" bewahrt Rechte
in der Türkei
Einbürgerung in Deutschland ist fast immer mit Ausbürgerung im Herkunftsland verbunden. Türkische MigrantInnen verzichten bisweilen auf die Möglichkeit der Einbürgerung, weil sie dabei den Verlust von Rechten in der Türkei befürchten. Nicht neu, aber recht wenig bekannt ist, dass eingebürgerte Deutsche türkischer Herkunft fast alle ihre Rechte in der Türkei bewahren können: Erbschaft, Unternehmensgründung, Eigentum, Wohnortwahl, Aufenthaltsrecht und vieles mehr. Einzige Ausnahme: Sie können dort als deutsche Staatsbürger keine politisches Amt bekleiden. Voraussetzung für die entsprechende Rechtsstellung ist die so genannte Rosa Karte. Sie kann beim zuständigen Generalkonsulat beantragt werden.

Weitere Informationen beim Aktionsbüro Einbürgerung im Paritätischen NRW, Tel.: (0234) 962 10 12, Fax: 68 33 36, www.einbuergern.de

Wer Fragen zum Thema „Einbürgerung" hat, findet unter www.interkultureller-rat.de Antworten und wichtige Informationen. Die „Clearing-Stelle Staatsangehörigkeit" ist eine bundesweite unabhängige Informations- und Beratungsstelle des Interkulturellen Rates in Deutschland.

Arbeitsamt lenkt ein
In der vorigen Ausgabe unseres Rundbriefes haben wir die Praxis des Bremer Arbeitsamtes bei der Erteilung einer Arbeitsgenehmigung für den ausländischen Elternteil eines deutschen Kindes kritisiert.
Mit unserer Forderung, dass auch dem sorgeberechtigten Elternteil, der nicht mit seinem Kind zusammenlebt, eine Arbeitsberechtigung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Arbeitsgenehmigungsverordnung (ArGV) regelmäßig erteilt werden müsse, wenn der ausländische Vater oder die ausländische Mutter eine Aufenthaltserlaubnis zur Personensorge (gem. § 23 Abs. 1 Nr. 3 AuslG) besitzt, wandte sich die iaf Bremen auch direkt an das Arbeitsamt. Mit Erfolg.
Unser Schreiben nahm die Behörde zum Anlaß, ihre Verwaltungspraxis zu überprüfen. Im bisherigen Antragsverfahren wurde ein Nachweis über das Vorliegen einer familiären Lebensgemeinschaft mit dem deutschen Kind in Form einer gemeinsamen Meldebestätigung als unbedingt erforderlich angesehen. Dieser Nachweis wird nun nicht mehr zwingend vorausgesetzt, wenn der/die Antragsteller/in eine Bestätigung der Ausländerbehörde vorlegt, dass ihm oder ihr eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung der Personensorge erteilt wurde.

Doppelte Staatsbürgerschaft
Deutschland und Italien haben in einem diplomatischen Notenaustausch (so heißt dieser Akt offiziell) vereinbart, dass bei Einbürgerungen das Prinzip der Gegenseitigkeit wirksam wird. Dadurch ist es seit dem 22. 12. 2002 möglich, dass sich ItalienerInnen in Deutschland bzw. Deutsche in Italien einbürgern lassen können, ohne ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben zu müssen. Beide Staaten nehmen in diesem Fall eine doppelte Staatsangehörigkeit hin. Das Prinzip der Gegenseitigkeit gilt ebenso für Belgien, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland und Schweden.
Deutsche, die eine weitere Staatsangehörigkeit beantragen, müssen allerdings vorher eine Genehmigung zu Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit einholen. Sonst droht bei Einbürgerung in einem anderen Staat der Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft.


Aufenthalt nach Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft
"Die Integrationsanforderung einer zweijährigen Ehebestandszeit nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG ist grundsätzlich dann nicht erfüllt, wenn sich die Ehegatten vor Ablauf der Zweijahresfrist trennen und diese Trennung nach dem ernsthaften, nach außen verlautbartem Willen beider oder auch nur eines der Ehepartner - insbesondere des aufenthaltsrechtlich begünstigten Ehegatten - als dauerhaft betrachtet wird. In diesem Fall wird die Zweijahresfrist bei einer späteren, auf geändertem Willensentschluß beruhenden Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft neu in Lauf gesetzt."
(VHG BW, Beschluß vom 12. 06. 2002 - 11 S 800/02)

Eine erstmals nach der Eheschließung mit einer/einem Deutschen erteilte Aufenthaltserlaubnis ist zwei Jahre lang an die Bedingung gebunden, dass eine eheliche Gemeinschaft in Deutschland geführt wird. Wird die familiäre Lebensgemeinschaft vor Ablauf von zwei Jahren aufgelöst, gefährdet die Trennung den Aufenthalt des ausländischen Ehegatten. Nach zwei Jahren besteht ein eigenständiges, vom Zusammenleben und Verheiratetsein unabhängiges Aufenthaltsrecht.


Unbefristetes Aufenthaltsrecht
Ausländische Ehe- und (gleichgeschlechtliche) LebenspartnerInnen von Deutschen, die seit drei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, haben einen gesetzlichen Anspruch auf die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, sofern die eheliche Lebensgemeinschaft bzw. die eingetragene Lebenspartnerschaft fortbesteht, sich die AntragstellerInnen mündlich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen können und kein Ausweisungsgrund vorliegt. Zu den Ausweisungsgründen zählt auch der Bezug von Sozialhilfe bzw. die Sozialhilfebedürftigkeit. (§ 25 Abs. 3 AuslG in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 6 AuslG)
Immer häufiger erfahren wir jedoch, dass die Ausländerbehörden eine unbefristete Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis mit der Begründung ablehnen, dass deutsch-ausländische Paar könne seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln sicherstellen, weil es beispielsweise nicht in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis steht oder Wohngeld bezieht.
Wir halten diese Praxis für unverhältnismäßig und wehren uns dagegen. Daher sammeln wir weitere Fälle, in denen eine unbefristete Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis aus den o.g. Gründen versagt worden ist.


Unzumutbare Trennung
Einem Ausländer, der in einer familiären Lebensgemeinschaft mit seinem nichtehelichen deutschen Kleinkind und dessen Mutter lebt, ist es nicht zuzumuten, lediglich zur Beschaffung erforderlicher Passpapiere in sein Herkunftsland aus- und in einem geordneten Visumverfahren wieder einzureisen. Mit dieser Entscheidung gab das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen der Klage eines ausländischen Vaters recht, der abgeschoben werden sollte.
Der Antragsteller konnte glaubhaft machen, dass zwischen ihm uns seiner Tochter eine tatsächliche familiäre Verbundenheit besteht, die das öffentliche Interesse an der Durchsetzung seiner Ausreisepflicht zurücktreten läßt. Er hat sowohl die Vaterschaft anerkannt als auch mit der Kindesmutter das gemeinsame Sorgerecht vereinbart.
Begründung des Gerichts: Ehe und Familie stehen gemäß Artikel 6 Abs. 1 GG unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Gem. Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 GG sind Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Der grundrechtliche Schutz der Eltern-Kind-Beziehung wird zwar nicht vorbehaltlos eingeräumt, ein staatlicher Eingriff, wie beispielsweise die Durchsetzung einer vollziehbaren Ausreisepflicht, ist aber nur zulässig, wenn er sich unter besonderer Berücksichtigung des Schutzgehaltes des Artikel 6 Abs.1 und 2 GG als verhältnismäßig erweist. Die Dauer eines Auslandsaufenthaltes zur Beschaffung von Personalpapieren bis zum Erhalt des erforderlichen Visums ist nicht überschaubar. Bereits eine verhältnismäßig kurze Trennungszeit ist jedoch bei einem Kleinkind, dessen Entwicklung sehr schnell voranschreitet, nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluß vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523199 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - InfAuslR 2000, S. 67ff. = NVwZ 2000; S. 59 f.) schon unzumutbar lang.
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Beschluß vom 17. 01. 2003 - 8 L 2580/02

Dänemark verschärft Ausländergesetz
Gerade mal sechs Monate nach ihrem Amtsantritt hat die neue rechtsliberal-konservative Regierung Dänemarks mit Unterstützung durch die rechts-populistische Dänische Volkspartei das innerhalb der EU ohnehin schon als restriktiv geltende Ausländer- und Asylrecht weiter verschärft. Ministerpräsident Anders Fogh Rasmussen löste damit eines seiner zentralen Wahlversprechen ein.
Bereits die sozialdemokratische Vorgängerregierung hatte in den vergangenen Jahren eine Reihe von gesetzlichen Regelungen zur Begrenzung der Zuwanderung eingeführt, die durch die neue konservative Regierung nun weiter verschärft wurden.
Ein Bestandteil des neuen Ausländergesetzes ist die Erschwerung der Familienzusammenführung. Das grundsätzliche Recht auf Nachzug eines ausländischen Ehepartners, der nicht aus einem EU-Staat stammt, wurde abgeschafft und durch eine Einzelfallprüfung ersetzt. Das neue Gesetz schließt den Nachzug von Ehegatten unter 24 Jahren vollständig aus. Die Person, die einen Ehepartner nach Dänemark holen will, muß selbst mindestens 24 Jahre alt sein, eine Bankgarantie von 50.000 Kronen (rund 6.700 Euro), ein monatliches Einkommen von mindestens 16.000 Kronen (rund 2.200 Euro) und ausreichenden Wohnraum nachweisen. Außerdem muss das Paar einen "engen Bezug" zu Dänemark haben. Nur wenn die Bindung der Ehepartner an Dänemark größer ist als ans Herkunftsland, wird die Familienzusammenführung gestattet. Schon die Vorgängerregierung hatte diese Bestimmung für MigrantInnen eingeführt, seit dem 1. Juli 2002 gilt sie auch für dänische StaatsbürgerInnen.
Inzwischen ziehen immer mehr DänInnen und MigrantInnen gegen das Zuzugsverbot vor Gericht, darunter auch Malena Belafonte, die dänische Schwiegertochter des Sängers und Bürgerrechtlers Harry Belafonte.
Veränderungen brachte das neue Ausländergesetz auch auf dem Arbeitsmarkt. Im ersten Beschäftigungsjahr darf das Gehalt von Zuwanderern zwischen 30 und 50% unterhalb des üblichen Tarifs liegen.

Von dem Image einer toleranten, humanen und liberalen Gesellschaft und der aktiven Menschenrechtspolitik, für die sich Dänemark in der Vergangenheit eingesetzt hatte und die dem Land weltweite Anerkennung eingebracht hat, ist das einstige "Musterland der Toleranz" mit seiner neuen Ausländerpolitik weit abgerückt. Und obwohl von derzeit rund 5,3 Mio Einwohnern nur knapp 260.000 ausländische Staatsangehörige (ca. 5%) sind, steht das Thema ethnische Minderheiten und Immigranten seit einigen Jahren an der Spitze der politischen Tagesordnung.
(aus: AiD - Informationsdienst zu aktuellen Fragen der Ausländerarbeit, 1/2003, taz vom 3.7.03)

 

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